BGH - Urteil vom 23.03.2016
IV ZR 122/14
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.; VVG § 5a; VAG § 10a;
Vorinstanzen:
AG Dippoldiswalde, vom 07.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 72/10
LG Dresden, vom 26.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 190/12

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages nach dem Policenmodell; Rückzahlungsbegehren des Versicherungsnehmers bzgl. geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung; Ordnungsgemäße Belehrung des Versicherungsnehmers über dessen Widerspruchsrecht

BGH, Urteil vom 23.03.2016 - Aktenzeichen IV ZR 122/14

DRsp Nr. 2016/6542

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages nach dem Policenmodell; Rückzahlungsbegehren des Versicherungsnehmers bzgl. geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung; Ordnungsgemäße Belehrung des Versicherungsnehmers über dessen Widerspruchsrecht

§ 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. findet im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung; für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung besteht grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fort, wenn der Versicherungsnehmer - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem Widerspruch nicht entgegen. Auch eine Verwirkung des Widerspruchsrechts kommt nicht in Betracht, da der Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen schon deshalb nicht in Anspruch nehmen kann, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat, indem er dem Versicherungsnehmer keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte.

Tenor