BGH - Urteil vom 28.06.2017
IV ZR 440/14
Normen:
BGB § 812; VVG § 7 Abs. 1 S. 1; VVG § 8 Abs. 2 S. 1; VVG § 9; BGB §§ 116 ff.; BGB §§ 145 ff.;
Fundstellen:
BGHZ 215, 126
MDR 2017, 999
NJW 2017, 3387
ZIP 2017, 1475
r+s 2017, 409
Vorinstanzen:
AG Ansbach, vom 02.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 509/13
LG Ansbach, vom 06.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 1412/13

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages nach Widerruf; Anforderungen an die Einigung über den Abschluss eines Versicherungsvertrages; Ausreichende Bestimmung des vertraglichen Inhalts ohne Einbeziehung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB); Besonderes Erklärungsbewusstsein des Versicherungsnehmers bzgl. Verzichtserklärungen

BGH, Urteil vom 28.06.2017 - Aktenzeichen IV ZR 440/14

DRsp Nr. 2017/9083

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages nach Widerruf; Anforderungen an die Einigung über den Abschluss eines Versicherungsvertrages; Ausreichende Bestimmung des vertraglichen Inhalts ohne Einbeziehung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB); Besonderes Erklärungsbewusstsein des Versicherungsnehmers bzgl. Verzichtserklärungen

1. Für die Wirksamkeit der Einigung über den Abschluss eines Versicherungsvertrages ist es unerheblich, ob der Versicherer die in § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG bestimmten Pflichten erfüllt.2. Die Widerrufsfrist beginnt gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 VVG auch dann mit dem Zugang der dort genannten Unterlagen, wenn der Versicherer entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG dem Versicherungsnehmer nicht vor Abgabe von dessen Vertragserklärung seine Vertragsbestimmungen und die weiteren Informationen mitgeteilt hat.3. Die Widerrufsregeln der §§ 8, 9 VVG entfalten keine Sperrwirkung gegen einen auf Rückabwicklung des Vertrages gerichteten Schadensersatzanspruch aufgrund einer Verletzung von Pflichten im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ansbach vom 6. November 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 812; VVG § 7 Abs. 1 S. 1; § Abs. S. 1;