BGH - Urteil vom 10.02.2016
IV ZR 175/15
Normen:
VVG § 5a; BGB § 818 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 16.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1265/13
OLG Dresden, vom 24.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 786/14

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages nach Widerruf; Rückzahlungsbegehren des Versicherungsnehmers bzgl. geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Rentenversicherung

BGH, Urteil vom 10.02.2016 - Aktenzeichen IV ZR 175/15

DRsp Nr. 2016/3912

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages nach Widerruf; Rückzahlungsbegehren des Versicherungsnehmers bzgl. geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Rentenversicherung

Tenor

Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. Februar 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5.001,36 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 5a; BGB § 818 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Rentenversicherung mit Todesfall-Zusatzversicherung.

Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 2007 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen und eine Verbraucherinformation, die eine Belehrung über das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. enthielt, sowie auf einem gesonderten Blatt ("Wichtige Hinweise") eine weitere Widerspruchsbelehrung.