BGH - Urteil vom 17.08.2010
I ZR 66/09
Normen:
RL 1999/94/EG Art. 1; Pkw-EnVKV § 1 Abs. 1; Pkw-EnVKV § 5 Abs. 1; UKlaG § 4 Abs. 4; UWG § 4 Nr. 11; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 04.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 185/07
OLG Stuttgart, vom 02.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 3/08

Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und Kohlenstoffdioxidemissionen hinsichtlich des Interesses der Allgemeinheit am Umweltschutz; Werbung mit fehlenden Informationspflichten über Kraftstoffverbrauch und Kohlenstoffdioxidemissionen hinsichtlich der Beeinträchtigung geschützter Interessen von Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern

BGH, Urteil vom 17.08.2010 - Aktenzeichen I ZR 66/09

DRsp Nr. 2010/15579

Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und Kohlenstoffdioxidemissionen hinsichtlich des Interesses der Allgemeinheit am Umweltschutz; Werbung mit fehlenden Informationspflichten über Kraftstoffverbrauch und Kohlenstoffdioxidemissionen hinsichtlich der Beeinträchtigung geschützter Interessen von Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern

1. Die den Herstellern und Händlern in § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV auferlegte Verpflichtung sicherzustellen, dass die von ihnen verwendeten Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 enthalten, ist eine Marktverhaltensregelung. 2. An das Vorliegen begründeter Zweifel gemäß § 4 Abs. 4 UKlaG sind strenge Anforderungen zu stellen, weil anderenfalls die effektive Durchsetzung der Ansprüche aus §§ 1, 2 UKlaG gefährdet wäre.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. April 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

RL 1999/94/EG Art. 1; Pkw-EnVKV § 1 Abs. 1; Pkw-EnVKV § 5 Abs. 1; UKlaG § 4 Abs. 4; UWG § 4 Nr. 11; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 3;

Tatbestand