BGH - Urteil vom 10.01.1995
VI ZR 247/94
Normen:
StVG § 17 ;
Fundstellen:
BGHR StVG § 17 Unfallursächlichkeit 1
DAR 1995, 196
DRsp II(294)277b
MDR 1995, 359
NJW 1995, 1029
NZV 1995, 145
VRS 88, 418
VerkMitt 1995, 89
VersR 1995, 357
ZfS 1995, 126
r+s 1995, 132
Vorinstanzen:
OLG Saarbrücken,
LG Saarbrücken,

Berücksichtigung absoluter Fahruntüchtigkeit

BGH, Urteil vom 10.01.1995 - Aktenzeichen VI ZR 247/94

DRsp Nr. 1995/3059

Berücksichtigung absoluter Fahruntüchtigkeit

»Absolute Fahruntüchtigkeit eines am Unfall beteiligten Kfz-Führers infolge Alkoholgenusses darf bei der Abwägung nach § 17 StVG nur berücksichtigt werden, wenn feststeht, daß sie sich in dem Unfall niedergeschlagen hat.«

Normenkette:

StVG § 17 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von den Beklagten den Ersatz ihres Sachschadens aus einem Verkehrsunfall, der sich am 15. April 1992 in S. ereignete. An diesem Tage bog die Klägerin gegen 18.45 Uhr mit ihrem Pkw von der W.-Straße nach links in die für sie bevorrechtigte H.-Straße ein. Dabei kam es zum Zusammenstoß mit dem von rechts kommenden und vorfahrtberechtigten Beklagten zu 1), der mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw seiner Arbeitgeberin auf das Fahrzeug der Klägerin auffuhr. Eine dem Beklagten zu 1) um 20.22 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,16 o/oo (GC) bzw. 1,18 o/oo (ADH).

Das LG hat der auf Zahlung von 10.458,45 DM gerichteten Klage unter Berücksichtigung einer Mithaftung der Beklagten von einem Drittel in Höhe von 3.486,15 DM stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage in vollem Umfange abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe: