Die Klägerin begehrt von den Beklagten den Ersatz ihres Sachschadens aus einem Verkehrsunfall, der sich am 15. April 1992 in S. ereignete. An diesem Tage bog die Klägerin gegen 18.45 Uhr mit ihrem Pkw von der W.-Straße nach links in die für sie bevorrechtigte H.-Straße ein. Dabei kam es zum Zusammenstoß mit dem von rechts kommenden und vorfahrtberechtigten Beklagten zu 1), der mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw seiner Arbeitgeberin auf das Fahrzeug der Klägerin auffuhr. Eine dem Beklagten zu 1) um 20.22 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,16 o/oo (GC) bzw. 1,18 o/oo (ADH).
Das LG hat der auf Zahlung von 10.458,45 DM gerichteten Klage unter Berücksichtigung einer Mithaftung der Beklagten von einem Drittel in Höhe von 3.486,15 DM stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage in vollem Umfange abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
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