BGH - Beschluss vom 08.10.2016
2 StR 337/14; 2 StR 137/14
Normen:
GVG § 132 Abs. 3; GVG § 132 Abs. 4; StPO § 68a Abs. 1; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 406 Abs. 1 S. 6; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 847; GG Art. 1 Abs. 1 S. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1, 2;

Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld; Einfluss der wirtschaftlichen Verhältnisse auf das Maß der auszugleichenden Beeinträchtigung; Gesetzgeberische Ausgestaltung des Schmerzensgeldanspruchs als Schadensersatzanspruch; x

BGH, Beschluss vom 08.10.2016 - Aktenzeichen 2 StR 337/14; 2 StR 137/14

DRsp Nr. 2017/589

Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld; Einfluss der wirtschaftlichen Verhältnisse auf das Maß der auszugleichenden Beeinträchtigung; Gesetzgeberische Ausgestaltung des Schmerzensgeldanspruchs als Schadensersatzanspruch; x

1. Der Senat beabsichtigt zu entscheiden: Bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB) sind weder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten noch die des Schädigers zu berücksichtigen.2. Der Senat fragt bei dem Großen Senat für Zivilsachen und den anderen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs an, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt zu entscheiden:

Bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB) sind weder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten noch die des Schädigers zu berücksichtigen.

2.

Der Senat fragt bei dem Großen Senat für Zivilsachen und den anderen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs an, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird.

Normenkette:

GVG § 132 Abs. 3; GVG § 132 Abs. 4; StPO § 68a Abs. 1; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 406 Abs. 1 S. 6; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 847; GG Art. 1 Abs. 1 S. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1, 2;

Gründe

I.

1. Das Verfahren 2 StR 137/14