OLG Hamm - Beschluss vom 11.02.2020
5 RVs 6/20
Normen:
StGB § 46 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ds 152/19

Berücksichtigung möglicher Bewährungswiderrufe in der Zukunft bei Schwere der Tat und Bestellung eines Pflichtverteidigers

OLG Hamm, Beschluss vom 11.02.2020 - Aktenzeichen 5 RVs 6/20

DRsp Nr. 2020/4288

Berücksichtigung möglicher Bewährungswiderrufe in der Zukunft bei Schwere der Tat und Bestellung eines Pflichtverteidigers

Bei der Beurteilung, ob eine Tat als "schwer" im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO anzusehen ist, sind neben der zu erwartenden Rechtsfolge für die verfahrensgegenständliche Tat auch solche weitere Freiheitsstrafen aus anderen Verfahren zu berücksichtigen, deren Verbüßung aufgrund eines Bewährungswiderrufs im Falle der Verurteilung droht. Ab einer zu erwartenden Gesamtverbüßungsdauer von einem Jahr ist regelmäßig die Mitwirkung eines Verteidigers geboten.

Tenor

1.

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Arnsberg zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 46 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Das Amtsgericht Arnsberg hat den bis dahin nicht verteidigten Angeklagten mit Urteil vom 02.10.2019: (Az. 4 Ds-192 Js 969/19 - 152/19) wegen Erschleichens von Leistungen in vier Fällen sowie wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.