Mit der gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässigen Beschwerde will der Kläger ereichen, dass seine Aufwendungen für einen am 16. November 1999 für 52.776,73 DM erworbenen VW-Passat (Kredit 436,00 DM monatlich; Versicherungen (Haftpflicht- und Kasko) 125,20 DM monatlich) im Rahmen der Prozesskostenhilfe als Belastungen anerkannt werden und als Folge hieraus die angeordnete Ratenzahlung (90,00 DM monatlich ab 1. Oktober 2001) entfällt.
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