OLG Zweibrücken - Beschluss vom 03.02.2022
1 OWi 2 SsBs 66/21
Normen:
OWiG § 29a Abs. 3; StVO § 22 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Landstuhl, vom 14.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4211 Js 4001/21

Berücksichtigung von Mautgebühren bei EinziehungsbetragErhebung von Mautgebühren neben Transportlohn bei Einziehung nicht abzugsfähigEinziehung von Posten aus Transportvertrag

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.02.2022 - Aktenzeichen 1 OWi 2 SsBs 66/21

DRsp Nr. 2022/6089

Berücksichtigung von Mautgebühren bei Einziehungsbetrag Erhebung von Mautgebühren neben Transportlohn bei Einziehung nicht abzugsfähig Einziehung von Posten aus Transportvertrag

Bei der Bemessung des der Einziehung unterliegenden Betrages aus einem Transportvertrag stellen die Mautgebühren nur dann einen durchlaufenden - nicht abzugsfähigen - Posten dar, wenn sie neben dem Transportlohn vom Auftraggeber zu tragen sind.

Tenor

1.

Auf die Rechtsbeschwerde der Einziehungsbeteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Landstuhl vom 14.06.2021 mit den Feststellungen aufgehoben; nicht betroffenen sind jedoch die Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatgeschehen, die bestehen bleiben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 29a Abs. 3; StVO § 22 Abs. 1;

Gründe

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht gegen die Einziehungsbeteiligte die Einziehung des Werts von Taterträgen in Höhe von 646,37 EUR angeordnet. Hiergegen wendet sich die Einziehungsbeteiligte mit ihrer auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Rechtsbeschwerde.

Der Einzelrichter des Senats hat die Sache mit Beschluss vom heutigen Tag auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.