Berücksichtigung von Trunkenheit bei Unfällen außerhalb der Teilnahme am Straßenverkehr
BGH, Urteil vom 10.02.1982 - Aktenzeichen IVa ZR 194/80
DRsp Nr. 1994/4915
Berücksichtigung von Trunkenheit bei Unfällen außerhalb der Teilnahme am Straßenverkehr
Bei Unfällen, die sich außerhalb der Teilnahme am Straßenverkehr ereignen, kann bei Prüfung der Frage, ob eine durch Trunkenheit verursachte Bewußtseinsstörung vorlag, nicht der Maßstab des § 2StVZO angelegt werden; es ist vielmehr nach einer fallbezogenen Betrachtungsweise zu entscheiden, ob die Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit des Versicherten so herabgesetzt war, daß er der jeweiligen Gefahrenlage nicht gewachsen war.