Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Bingen am Rhein vom 19. Juli 2021 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass die verhängte Geldbuße auf 480,00 EUR herabgesetzt wird.
2.Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet verworfen.
3.Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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