EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 a, b, c, Abs. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2002, 136
BFH/NV 2002, 260
BFHE 197, 92
BStBl II 2002, 481
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,
Berufsausbildung eines Kindes
BFH, Urteil vom 19.10.2001 - Aktenzeichen VI R 39/00
DRsp Nr. 2002/914
Berufsausbildung eines Kindes
»1. Geht ein Kind nach Abschluss einer Ausbildung einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach, befindet es sich auch dann nicht in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG), wenn es nachfolgend eine weitere Ausbildung beginnt.2. Ein vollzeiterwerbstätiges Kind ist kein Kind, das seine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG).3. Die während der Vollzeiterwerbstätigkeit erzielten Einkünfte und Bezüge des Kindes bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes außer Betracht.«
Normenkette:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 a, b, c, Abs. 4 S. 2 ;
Gründe:
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.