BGH - Urteil vom 14.01.2015
IV ZR 43/14
Normen:
VVG § 193 Abs. 3 S. 1; VVG § 193 Abs. 6 S. 8; VVG § 205 Abs. 6; BGB § 242;
Fundstellen:
DB 2015, 7
NJW 2015, 8
r+s 2015, 140
r+s 2016, 387
Vorinstanzen:
AG Starnberg, vom 23.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 1050/12
LG München II, vom 21.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 6005/12

Berufung des Versicherers auf die Unwirksamkeit einer vom Versicherungsnehmer ausgesprochenen Kündigung wegen Fehlens eines Anschlussversicherungsnachweises; Inanspruchnahme des Versicherten auf Zahlung rückständiger Prämien durch den Versicherer; Kündigung einer Pflichtkrankenversicherung

BGH, Urteil vom 14.01.2015 - Aktenzeichen IV ZR 43/14

DRsp Nr. 2015/1538

Berufung des Versicherers auf die Unwirksamkeit einer vom Versicherungsnehmer ausgesprochenen Kündigung wegen Fehlens eines Anschlussversicherungsnachweises; Inanspruchnahme des Versicherten auf Zahlung rückständiger Prämien durch den Versicherer; Kündigung einer Pflichtkrankenversicherung

Der seinen Prämienanspruch geltend machende Versicherer kann sich nicht auf die Unwirksamkeit einer vom Versicherungsnehmer ausgesprochenen Kündigung wegen Fehlens eines Anschlussversicherungsnachweises gemäß § 205 Abs. 6 VVG berufen, wenn er den Versicherungsnehmer nicht nachweisbar auf dessen Fehlen hingewiesen hat.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München II - 2. Zivilkammer - vom 21. Januar 2014 aufgehoben, das Urteil des Amtsgerichts Starnberg vom 23. November 2012 geändert und unter Zurückweisung seiner weitergehenden Berufung wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 661,20 € nebst einem Säumniszuschlag von 9,92 € sowie 2,50 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 86% und der Beklagte 14%.

Normenkette:

VVG § 193 Abs. 3 S. 1; VVG § 193 Abs. 6 S. 8; VVG § 205 Abs. 6; BGB § 242;

Tatbestand