OLG Hamm - Beschluss vom 19.02.2019
5 RVs 23/19
Normen:
StPO § 302; StPO § 318;
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ns 43/18

Berufungsbeschränkung in der Berufungsverhandlung als teilweise Berufungsrücknahme zu werten

OLG Hamm, Beschluss vom 19.02.2019 - Aktenzeichen 5 RVs 23/19

DRsp Nr. 2019/5729

Berufungsbeschränkung in der Berufungsverhandlung als teilweise Berufungsrücknahme zu werten

1. Das Revisionsgericht hat unabhängig von den Rügen des Revisionsführers und ohne Bindung an die rechtliche Beurteilung der Berufungsbeschränkung durch die Strafkammer von Amts wegen zu entscheiden, ob das Berufungsgericht über alle Bestandteile des erstinstanzlichen Urteils selbst entschieden hat. Dabei wird innerhalb der Überprüfung der Wirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung nicht (weiter) danach differenziert, ob es sich um die Prüfung von Verfahrenshindernissen handelt (die auf jeden Fall von Amts wegen geprüft werden), um die Prüfung der Trennbarkeit von Schuld- und Rechtsfolgenausspruch oder um die Prüfung von formalen Voraussetzungen, wie z.B. der gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderlichen Ermächtigung des Verteidigers zu einer Berufungsbeschränkung, wenn diese nach unbeschränkter Einlegung (erst) in der Berufungshauptverhandlung erfolgt und somit als Teilrücknahme anzusehen ist. Auch hinsichtlich des letztgenannten Umstandes, von dem das Revisionsgericht erst durch Nachschau in den Akten und / oder im Hauptverhandlungsprotokoll Kenntnis erlangen kann, wird eine Prüfung von Amts wegen, ohne das Erfordernis der Erhebung einer Verfahrensrüge, bejaht.