VGH Bayern - Beschluss vom 09.03.2020
11 CS 20.72
Normen:
StVG § 2 Abs. 12 S. 2; StVG § 2a Abs. 2 S. 1; StVG § 2a Abs. 4 S. 1; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 14 Abs. 1 S. 3; FeV § 11 Abs. 6 S. 4; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 46 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 06.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 S 19.470

Berufungszulassung gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis; Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens trotz Absolvierung eines Aufbauseminars; Anspruch auf Vernichtung von Aktenteilen vor Übersendung der Akten

VGH Bayern, Beschluss vom 09.03.2020 - Aktenzeichen 11 CS 20.72

DRsp Nr. 2020/5334

Berufungszulassung gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis; Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens trotz Absolvierung eines Aufbauseminars; Anspruch auf Vernichtung von Aktenteilen vor Übersendung der Akten

Eine im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde stehende Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens leidet unter Ermessensfehlern, wenn darin nicht begründet wird, weshalb ein vom Fahrerlaubnisinhaber schon absolviertes Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG nicht ausreichend gewesen ist.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 6. November 2019 wird in Nummer 1 und 2 aufgehoben.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nummer I und II des Bescheids des Landratsamts Ansbach vom 4. Februar 2019 wird wiederhergestellt.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 2 Abs. 12 S. 2; StVG § 2a Abs. 2 S. 1; StVG § 2a Abs. 4 S. 1; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 14 Abs. 1 S. 3; FeV § 11 Abs. 6 S. 4; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 46 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der 1991 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B, die ihm im Jahr 2015 erteilt worden ist.