Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 6. November 2019 wird in Nummer 1 und 2 aufgehoben.
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nummer I und II des Bescheids des Landratsamts Ansbach vom 4. Februar 2019 wird wiederhergestellt.
II.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
I.
Der 1991 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B, die ihm im Jahr 2015 erteilt worden ist.
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