OLG Nürnberg - Urteil vom 21.03.1996
8 U 3884/95
Normen:
AUB 88 § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VersR 1997, 607
ZfS 1996, 463
r+s 1996, 465

Beruhen eines Unfalls auf einer trunkenheitsbedingten Bewußtseinsstörung

OLG Nürnberg, Urteil vom 21.03.1996 - Aktenzeichen 8 U 3884/95

DRsp Nr. 1997/1733

Beruhen eines Unfalls auf einer trunkenheitsbedingten Bewußtseinsstörung

Der Unfall eines Pkw-Fahrers mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,0 o/oo beruht auf einer trunkenheitsbedingten Bewußtseinsstörung, wenn dieser in einer Linkskurve bei Gegenverkehr nach rechts mit seinem 1,70 cm breiten Pkw von der insgesamt ca. 5 - 5,50 m breiten Fahrbahn abkommt, auch wenn der entgegenkommende Pkw mit den linken Rädern knapp über die Fahrbahnmitte fuhr.

Normenkette:

AUB 88 § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Im Berufungsverfahren ist kein Beweis erhoben worden.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat aber keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht angenommen, daß dem Kläger wegen seiner Verletzung, die er bei dem Unfall am 26. September 1993 erlitten hat, kein Anspruch auf Versicherungsleistung zusteht, weil der leistungsausschließende Tatbestand gemäß § 2 1. (1) AUB 88, Unfall aufgrund trunkenheitsbedingter Bewußtseinsstörung, vorliegt.

Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils treffen zu.