(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)
Im Berufungsverfahren ist kein Beweis erhoben worden.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat aber keinen Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht angenommen, daß dem Kläger wegen seiner Verletzung, die er bei dem Unfall am 26. September 1993 erlitten hat, kein Anspruch auf Versicherungsleistung zusteht, weil der leistungsausschließende Tatbestand gemäß § 2 1. (1) AUB 88, Unfall aufgrund trunkenheitsbedingter Bewußtseinsstörung, vorliegt.
Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils treffen zu.
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