BGH - Urteil vom 06.03.1996
IV ZR 275/95
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 IIe;
Fundstellen:
DAR 1996, 320
DRsp I(120)218d
ES Kfz-Schaden H-1/22
MDR 1996, 1240
NJW-RR 1996, 857
NZV 1996, 233
SP 1996, 181
VRS 91, 171
VersR 1996, 622
ZfS 1996, 261
r+s 1996, 169
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Münster,

Beschädigung des ziehenden Pkw durch einen Camping-Anhänger

BGH, Urteil vom 06.03.1996 - Aktenzeichen IV ZR 275/95

DRsp Nr. 1996/19483

Beschädigung des ziehenden Pkw durch einen Camping-Anhänger

»Wenn ein Camping-Anhänger mit einem ihn ziehenden Pkw fest verbunden ist und diesen beschädigt, handelt es sich um einen Unfall und nicht um einen unversicherten Betriebsschaden im Sinne von § 12 Abs. 1 II e AKB

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 IIe;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt Versicherungsschutz für einen an ihrem Pkw entstandenen Unfallschaden. Sie unterhält bei dem Beklagten eine Vollkaskoversicherung, der die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zugrunde liegen. Am 19. Juni 1993 befuhr der Sohn der Klägerin mit deren Pkw Mercedes 300 D und einem Camping-Anhänger die Autobahn. Aufgrund der Sogwirkung vorbeifahrender Lastkraftwagen wurde der Anhänger instabil und schleuderte gegen die hintere rechte Seite des Pkw. Die Klägerin hat behauptet, der Pkw sei auch noch gegen die Leitplanke geschleudert und im wesentlichen durch diese beschädigt worden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist im Ergebnis erfolglos.