LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 06.02.2023
L 13 AS 145/22
Normen:
BGB § 1629a; SGB II § 41a Abs. 6 S. 3, 4;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, vom 12.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 260/21

Beschränkung der Minderjährigenhaftung nach § 1629a BGB

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 06.02.2023 - Aktenzeichen L 13 AS 145/22

DRsp Nr. 2024/673

Beschränkung der Minderjährigenhaftung nach § 1629a BGB

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 12. Mai 2022 wird geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 15. Dezember 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2021 und des Teilanerkenntnisses vom 12. Mai 2022 wird aufgehoben, soweit die Erstattungsforderung den Betrag von 802,24 € übersteigt.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1629a; SGB II § 41a Abs. 6 S. 3, 4;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine Erstattungsforderung des Beklagten und beruft sich auf eine Beschränkung der Minderjährigenhaftung nach § 1629a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Die am 7. Juli 2001 geborene Klägerin bezog im streitbefangenen Bewilligungszeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2019 in Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern und Geschwistern vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Zugrunde lag ein am 27. Mai 2019 gestellter Weiterbewilligungsantrag des Vaters der Klägerin. Die Leistungen wurden mit Bescheid des Beklagten vom 20. Juni 2019 und Änderungsbescheid vom 20. Juni 2019 vorläufig bewilligt und monatlich im Voraus auf ein Konto des Vaters gezahlt. Am 7. Juli 2019 wurde die Klägerin volljährig.