OLG Thüringen - Beschluss vom 10.01.2005
1 Ss 239/04
Normen:
StVG § 24a § 25 Abs. 1 Satz 2 ; StPO § 344 Abs. 1 ; OWiG § 79 Abs. 3 Satz 1 ;
Fundstellen:
DAR 2005, 166
VRS 108, 282
Vorinstanzen:
AG Gotha, vom 18.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Owi 648/03

Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf Rechtsfolgenausspruch - Regelfahrverbot bei werbender Tätigkeit eines Geschäftsführers

OLG Thüringen, Beschluss vom 10.01.2005 - Aktenzeichen 1 Ss 239/04

DRsp Nr. 2005/2169

Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf Rechtsfolgenausspruch - Regelfahrverbot bei werbender Tätigkeit eines Geschäftsführers

»1. Voraussetzungen wirksamer Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch.2. Zur Bedeutung der gesetzlichen Bestimmung eines Fahrverbots als Regelfolge in den Fällen des § 24a StVG : Der Umstand, dass der Betroffene als Geschäftsführer eines Unternehmens dringend auf seinen Führerschein angewiesen ist, weil er Aufträge hereinzuholen hat, stellt grundsätzlich keine Härte ganz außergewöhnlicher Art dar, die ein Absehen vom Regelfahrverbot des § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG rechtfertigt. Bei der Beurteilung des Vorliegens einer besonderen Härte ist auch die Anwendbarkeit der Regelung des § 25 Abs. 2a StVG zu berücksichtigen«

Normenkette:

StVG § 24a § 25 Abs. 1 Satz 2 ; StPO § 344 Abs. 1 ; OWiG § 79 Abs. 3 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Durch Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle des Thüringer Polizeiverwaltungsamtes vom 06.11.2003 wurden gegen den Betroffenen wegen Führens eines Kfz mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer Alkoholatemkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr geführt hat, eine Geldbuße von 250,00 EUR sowie ein Fahrverbot von 1 Monat ausgesprochen.