BGH - Beschluss vom 13.01.2016
IV ZR 117/15
Normen:
VVG a.F. § 8 Abs. 5; ZPO § 552a;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 06.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 16184/13
OLG München, vom 09.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 25 U 1381/14

Beschränkung der verbraucherschützenden Widerspruchsrechte durch nationale Vorschriften zum Rechtsmissbrauch

BGH, Beschluss vom 13.01.2016 - Aktenzeichen IV ZR 117/15

DRsp Nr. 2016/2423

Beschränkung der verbraucherschützenden Widerspruchsrechte durch nationale Vorschriften zum Rechtsmissbrauch

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 25. Zivilsenat - vom 9. Dezember 2014 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 11.589,42 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG a.F. § 8 Abs. 5; ZPO § 552a;

Gründe

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 11. November 2015 auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend Bezug genommen.

Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 28. Dezember 2015 gibt keine Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen.