BGH - Urteil vom 09.03.1993
VI ZR 249/92
Normen:
ZPO § 91 a;
Fundstellen:
BB 1993, 1246
BGHR ZPO § 91a, Teilerledigung 2
DAR 1993, 225
DRsp IV(416)319Nr.1a
LM H. 10/93 § 9/a ZPO Nr. 60
MDR 1994, 317
NJW-RR 1993, 765
VersR 1993, 625

Beschwer bei Teilerledigung und Abweisung der restlichen Hauptsache

BGH, Urteil vom 09.03.1993 - Aktenzeichen VI ZR 249/92

DRsp Nr. 1993/65

Beschwer bei Teilerledigung und Abweisung der restlichen Hauptsache

»Werden auf einseitige Erledigungserklärung des Klägers die Teilerledigung der Hauptsache festgestellt und dem Beklagten wegen seines Unterliegens im Erledigungsstreit ein Teil der Kosten auferlegt, während im Umfang der von der Erledigung nicht berührten restlichen Hauptsache die Klage auf Kosten des Klägers abgewiesen wird, so bemißt sich die Beschwer des Beklagten nach dem vollen Betrag der ihm auferlegten Kosten. Eine Differenzrechnung (BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 1988 - VIII ZR 289/87 - NJW-RR 1988, 1465 und vom 25. September 1991 - VIII ZR 157/91 - WM 1991, 2009) ist insoweit nicht anzustellen.«

Normenkette:

ZPO § 91 a;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Nach seiner Behauptung hat der Beklagte zu 2) am 5. Juni 1989 mit einem bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Pkw des Beklagten zu 1) infolge zu hoher Geschwindigkeit sein (des Klägers) ordnungsgemäß geparktes Fahrzeug angefahren und beschädigt.