Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Nach seiner Behauptung hat der Beklagte zu 2) am 5. Juni 1989 mit einem bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Pkw des Beklagten zu 1) infolge zu hoher Geschwindigkeit sein (des Klägers) ordnungsgemäß geparktes Fahrzeug angefahren und beschädigt.
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