BGH vom 01.02.1966
VI ZR 193/64
Normen:
BGB § 847 ;
Fundstellen:
BGHZ 45, 91
JR 1966, 302
MDR 1966, 494
VersR 1966, 538

Beschwer bei unbeziffertem (Schmerzensgeld-)Antrag

BGH, vom 01.02.1966 - Aktenzeichen VI ZR 193/64

DRsp Nr. 1994/6073

Beschwer bei unbeziffertem (Schmerzensgeld-)Antrag

Eine Beschwer des Klägers, der mit der Berufung geltend macht, das Gericht habe auf seinen unbezifferten Leistungsantrag (Verlangen eines angemessenen Schmerzensgeldes) den Urteilsbetrag unangemessen niedrig festgesetzt, ist nur dann gegeben, wenn der ihm durch das Gericht zugesprochene Betrag wesentlich von der Größenordnung abweicht, die sich als Vorstellung des Klägers über die Höhe seiner Forderung aus seinen Angaben in der Klageschrift ergibt. 2. Fehlt es an ausdrücklichen Angaben des Klägers darüber, wie hoch er etwa oder mindestens seine Forderung einschätzt, so mag im Einzelfall aus dem Vergleich des Urteils mit dem Klage vorbringen eine Beschwer des Klägers festzustellen sein. Nahe liegt es etwa, eine Beschwer des Klägers anzunehmen, wenn das Gericht bei der Schmerzensgeldfestsetzung die behauptete Körperverletzung nicht als Unfallfolge ansieht oder wenn es bei einer schweren Körperschädigung einen Betrag zubilligt, der den aus dem Klagevorbringen zu entnehmenden Vorstellungen des Klägers offenbar nicht entspricht. Dann hat der Kläger ersichtlich nicht das erreicht, was er mit dem Klageantrag erreichen wollte.