OLG Bamberg - Beschluss vom 22.03.2022
7 UF 21/22
Normen:
BGB § 1696 Abs. 1 S. 1; FamFG § 84;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1780
NJW-RR 2022, 1013
Vorinstanzen:
AG Schweinfurt, vom 14.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 002 F 795/21

Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Errichtung einer gemeinsamen elterlichen SorgeKorrektur einer zuvor ablehnenden EntscheidungAntrag auf Änderung der gesetzlichen Sorgerechtsverhältnisse

OLG Bamberg, Beschluss vom 22.03.2022 - Aktenzeichen 7 UF 21/22

DRsp Nr. 2022/9278

Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Errichtung einer gemeinsamen elterlichen Sorge Korrektur einer zuvor ablehnenden Entscheidung Antrag auf Änderung der gesetzlichen Sorgerechtsverhältnisse

1. Eine gerichtliche Anordnung kann auch in einer vorangegangenen Entscheidung gesehen werden, mit der der Antrag auf Änderung der gesetzlichen Sorgerechtsverhältnisse zurückgewiesen wurde2. Es gibt keinen Grund, die Kontinuität der Lebens- und Erziehungsverhältnisse eines Kindes nur dann zu schützen, wenn die abzuändernde Entscheidung ihrerseits eine Veränderung des vorherigen Zustandes bewirkt hatte. Vielmehr muss § 1696 BGB seine Stabilisierungsfunktion auch dann entfalten, wenn mit dem neuen Antrag die Korrektur einer zuvor ablehnenden Entscheidung begehrt wird.3. Aus Sicht des Kindes und der Antragsgegnerin macht es keinen Unterschied, ob die Kontinuität und Stabilität, auf die sie vertrauen wollen und dürfen, Folge einer positiven Entscheidung des Familiengerichts ist oder - wie hier - darauf beruht, dass ein Antrag des Vaters auf Änderung des Sorgerechts (hier: der Alleinsorge der Mutter nach § 1626a Abs. 3 BGB) durch gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen wurde.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schweinfurt vom 14.01.2022 wird zurückgewiesen.

2. 3.