VGH Bayern - Beschluss vom 07.03.2023
11 CS 22.2608
Normen:
FeV § 11 Abs. 7; FeV § 46 Abs. 3; StVG § 2 Abs. 8;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 09.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen Au 7 S 22.2239

Beschwerde gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender persönlicher Geeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs; Bestellung von harten Betäubungsmitteln

VGH Bayern, Beschluss vom 07.03.2023 - Aktenzeichen 11 CS 22.2608

DRsp Nr. 2024/3132

Beschwerde gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender persönlicher Geeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs; Bestellung von harten Betäubungsmitteln

Soweit die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht, wird kein nach § 11 Abs. 7 FeV Gutachten beigebracht. Bei erfolgter Einnahme von Betäubungsmitteln i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes, ausgenommen von Cannabis, entfällt die Fahreignung. Die eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln hat regelmäßig einen willentlichen Konsum zur Voraussetzung.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 7; FeV § 46 Abs. 3; StVG § 2 Abs. 8;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A und A1 (jeweils mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04), AM, B, BE, C1, C1E und L.