VGH Bayern - Beschluss vom 21.11.2023
11 CS 23.1206
Normen:
FeV § 11 Abs. 2; FeV § 11 Abs. 8;
Fundstellen:
KommP BY 2024, 148
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 20.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen Au 7 S 23.770

Beschwerde wegen der Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund depressionsbedingter nicht gegebener Fahreignung

VGH Bayern, Beschluss vom 21.11.2023 - Aktenzeichen 11 CS 23.1206

DRsp Nr. 2024/637

Beschwerde wegen der Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund depressionsbedingter nicht gegebener Fahreignung

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 2; FeV § 11 Abs. 8;

Gründe

I.

Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen eine Entziehung seiner Fahrerlaubnis wiederhergestellt bzw. angeordnet hat.

Dem 1972 geborene Antragsteller wurde 1990 eine Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt) erteilt.

Im Mai 2022 wurde dem Landratsamt Ostallgäu (Fahrerlaubnisbehörde) ein Schreiben bekannt, in dem der Antragsteller dem Amtsgericht Kaufbeuren mitteilte, er habe am 8. Mai 2022 mit seinem Pkw nicht angeschnallt und mit überhöhter Geschwindigkeit "einen leider missglückten Suizidversuch" unternommen. Auf Bitte des Landratsamts legte der Antragsteller ärztliche Unterlagen vor, in denen als Diagnosen u.a. eine Depression - im Januar 2022 war eine schwere Episode, für den Mai 2022 eine remittierte, nicht näher bezeichnete Depression diagnostiziert worden - sowie eine Schlafapnoe genannt werden.