BVerfG - Beschluß vom 10.02.1994
2 BvR 2687/93
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; StVollzG § 19 Abs. 1 § 81 ;
Fundstellen:
HRSt StVollzG § 19 Nr. 1
NStE Nr. 6 zu § 19 StVollzG
StV 1994, 432
ZfStrVo 1995, 50
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 13.09.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Vollz 249/93
OLG Hamm, vom 04.11.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Vollz (Ws) 220/93

Besitz von Gegenständen im Strafvollzug

BVerfG, Beschluß vom 10.02.1994 - Aktenzeichen 2 BvR 2687/93

DRsp Nr. 1994/2401

Besitz von Gegenständen im Strafvollzug

1. Gefangene vertrauen gerade angesichts der Vielzahl vollzugsbedingter Beschränkungen auf den Fortbestand einer ihnen von der Anstalt einmal eingeräumten Rechtsposition in besonderem Maße, solange auch sie mit dem ihnen durch die Einräumung der Rechtsposition entgegengebrachten Vertrauen verantwortungsvoll umgegangen sind und in ihrer Person keine Ausschlußgründe verwirklicht haben. Ein Gefangener wird, wenn ihm die durch die Überlassung eines Gegenstandes eingeräumte Rechtsposition allein im Hinblick auf die dem Gegenstand generell innewohnende Gefährlichkeit wieder entzogen wird, ohne daß er in seiner Person hierzu Anlaß gegeben hätte, dies regelmäßig als höchst belastend und ungerecht empfinden. Eine solchermaßen empfundene Behandlung läuft dem Ziel des Strafvollzugs zuwider und bedarf schon deshalb einer sehr eingehenden Abwägung des schutzwürdigen Vertrauens des Gefangenen gegen die Interessen des Allgemeinwohls.