BVerfG - Beschluß vom 29.10.1993
2 BvR 672/93
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; StVollzG § 70 Abs. 2, Abs. 3 § 81 ;
Fundstellen:
HRSt GG Art. 2 Nr. 3
NStZ 1994, 100
StV 1994, 147
ZfStrVO 1994, 115
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 09.03.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Vollz (Ws) 211/92

Besitz von Gegenständen im Strafvollzug

BVerfG, Beschluß vom 29.10.1993 - Aktenzeichen 2 BvR 672/93

DRsp Nr. 1994/2414

Besitz von Gegenständen im Strafvollzug

1. Nach § 70 Abs. 3 StVollzG kann die einem Gefangenen einmal erteilte Erlaubnis zum Besitz eines Gegenstandes zur Fortbildung oder Freizeitgestaltung auch bei Vorliegen eines Versagungsgrundes nachträglich nur im Ermessenswege widerrufen werden, d.h. es bedarf jeweils einer auf den konkreten Einzelfall bezogenen Abwägung des Interesses der Allgemeinheit an einem Widerruf der Erlaubnis gegenüber dem Interesse des Strafgefangenen am Fortbestand der ihn begünstigenden Rechtlage. Dabei ist zu berücksichtigen, daß nach dem Willen des Gesetzes (§ 2 Satz 1 StVollzG) und vom Verfassungs wegen das herausragende Ziel des Strafvollzugs die Resozialisierung oder Sozialisation des Gefangenen ist (vgl. auch BVerfGE 33,1 [7 f.]) und Gefangene gerade angesichts der Vielzahl vollzugsbedingter Beschränkungen auf den Fortbestand einer ihnen von der Anstalt einmal eingeräumten Rechtsposition in besonderem Maße vertrauen, solange sie mit dem ihnen durch die Einräumung der Rechtsposition entgegengebrachten Vertrauen verantwortungsvoll umgegangen sind und in ihrer Person keine Widerrufsgründe verwirklicht haben.