OLG Hamm - Beschluss vom 05.07.2023
11 U 149/22
Normen:
BGB § 839; GG Art. 34; StrWG NRW § 9; StrWG NRW § 9a;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 15.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 396/21

Bestehende Gefahr von herabfallenden Vogeleiern in zahlreichen Bereichen des öffentlichen Straßenverkehrs

OLG Hamm, Beschluss vom 05.07.2023 - Aktenzeichen 11 U 149/22

DRsp Nr. 2024/265

Bestehende Gefahr von herabfallenden Vogeleiern in zahlreichen Bereichen des öffentlichen Straßenverkehrs

Die Gefahr von herabfallenden Vogeleiern besteht in zahlreichen Bereichen des öffentlichen Straßenverkehrs. Zu einem allgemeinen Schutz des Verkehrs vor den hiermit verbundenen Risiken z.B. durch das Anbringen von Abwehrnetzen, die ein Vogelnisten verhindern sollen, ist der Verkehrssicherungspflichtige aufgrund der damit verbundenen erheblichen personellen und wirtschaftlichen Aufwände regelmäßig nicht verpflichtet.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 15.09.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.

Normenkette:

BGB § 839; GG Art. 34; StrWG NRW § 9; StrWG NRW § 9a;

Gründe

Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.