BFH - Urteil vom 07.11.2023
VIII R 5/22
Normen:
AO § 38; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7; EStG § 22 Nr. 3; BGB § 346; BGB § 348; BGB § 357b;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2991/19

Besteuerung der von einer Bank aufgrund eines widerrufenen Darlehensvertrags gezahlten Nutzungsentschädigung für bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen; Ertragssteuerliche Behandlung des infolge des Widerrufs entstandenen Rückgewährschuldverhältnisses bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise als Einheit

BFH, Urteil vom 07.11.2023 - Aktenzeichen VIII R 5/22

DRsp Nr. 2024/4023

Besteuerung der von einer Bank aufgrund eines widerrufenen Darlehensvertrags gezahlten Nutzungsentschädigung für bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen; Ertragssteuerliche Behandlung des infolge des Widerrufs entstandenen Rückgewährschuldverhältnisses bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise als Einheit

1. NV: Der Bezug eines Nutzungsersatzes im Rahmen der reinen Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach Widerruf (vor Anwendbarkeit des § 357a Abs. 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs -- BGB -- a.F.; jetzt § 357b BGB) begründet keinen steuerbaren Kapitalertrag, da er nicht auf einer erwerbsgerichteten Tätigkeit beruht und mithin nicht innerhalb der steuerbaren Erwerbssphäre erzielt wird. 2. NV: Das infolge des Widerrufs entstandene Rückgewährschuldverhältnis ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ertragsteuerlich als Einheit zu behandeln. 3. NV: Der bezogene Nutzungsersatz ist auch nicht gemäß § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes steuerbar.

Tenor

Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13.01.2022 - 3 K 2991/19 E und die Einspruchsentscheidung vom 04.09.2019 aufgehoben.