KraftStG § 2 Abs. 2 § 2 Abs. 2a S. 1 Nr. 2 § 8 Nr. 1 ; StVZO § 23 Abs. 6a ; EWGRL 2001/116; EWGRL 70/156;
Fundstellen:
EFG 2007, 1368
Besteuerung eines Toyota Landcruiser ab 1. Mai 2005 nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO und Einfügung des § 2 Abs. 2a KraftStG
FG Hamburg, Urteil vom 30.03.2007 - Aktenzeichen 7 K 22/06
DRsp Nr. 2007/10281
Besteuerung eines Toyota Landcruiser ab 1. Mai 2005 nach Aufhebung des § 23 Abs. 6aStVZO und Einfügung des § 2 Abs. 2aKraftStG
Auch ohne Rückwirkung des § 2 Abs. 2aKraftStG ist ein Toyota Landcruiser nach Wegfall des § 23 Abs. 6aStVZO ab 1. Mai 2005 als Personenkraftwagen gemäß § 8 Nr. 1KraftStG nach Hubraum und Schadstoffemissionen zu besteuern.Die Richtlinie 70/156/EWG i. d. F. der Richtlinie 2001/116/EG ist für kraftfahrzeugsteuerliche Zwecke nicht verbindlich.
Normenkette:
KraftStG § 2 Abs. 2 § 2 Abs. 2a S. 1 Nr. 2 § 8 Nr. 1 ; StVZO § 23 Abs. 6a ; EWGRL 2001/116; EWGRL 70/156;
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob nach dem Wegfall des § 23 Abs. 6aStVZO ab 1. Mai 2005 das Fahrzeug des Klägers als Personenkraftwagen oder als anderes Fahrzeug zu besteuern ist.
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