BayObLG, Beschluß vom 07.03.1986 - Aktenzeichen RReg 1 St 2/86
DRsp Nr. 1998/9520
Bestimmung der BAK
1. Bei der Bestimmung des durch Nachtrunk aufgebauten Anteils der Blutalkoholkonzentration ist unter Berücksichtigung der Streubreite des Reduktionsfaktors zwischen 0,5 und 0,95 zugunsten des Angeklagten der auf Grund seiner individuellen Konstitution mögliche niedrigste Reduktionsfaktor zugrundezulegen.2. Will der Tatrichter vom Fahrverhalten auf das Vorliegen alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit schlußfolgern, muß er neben der Höhe der Blutalkoholkonzentration nähere Feststellungen zum Unfallhergang, insbesondere über die Unfallörtlichkeit, die Straßenverhältnisse und die Beleuchtung zum Unfallzeitpunkt treffen.