Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 14. Zivilsenat - vom 17. Dezember 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Deutschland, verlangt von der Beklagten, einem Versicherer mit Sitz in Liechtenstein, aus bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung sowie aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung die Erstattung des Versicherungsbeitrags zu einer Lebensversicherung mit Vermögensverwaltung.
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