BayObLG - Beschluss vom 21.03.2022
102 AR 196/21
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 36 Abs. 2; EGZPO § 9; BGB § 241 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW 2022, 2849
NZBau 2022, 660
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 1121/16
OLG München, vom 28.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 1521/20

Bestimmung eines funktionell zuständigen GerichtsStreitigkeiten aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten im Rahmen eines BauvertragsZuständigkeit eines spezialisierten Spruchkörpers

BayObLG, Beschluss vom 21.03.2022 - Aktenzeichen 102 AR 196/21

DRsp Nr. 2022/10187

Bestimmung eines funktionell zuständigen Gerichts Streitigkeiten aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten im Rahmen eines Bauvertrags Zuständigkeit eines spezialisierten Spruchkörpers

1. Bei Streitigkeiten aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten im Rahmen eines Bauvertrags handelt es sich auch um vertragliche Ansprüche "aus Bauvertrag' im Sinne des § 119a Satz 1 Nr. 2 GVG a.F., für die der Spezialsenat zuständig ist.2. Für die gesetzlich geregelte Zuständigkeit eines spezialisierten Spruchkörpers im Verhältnis zu einem nur im Turnus zuständigen allgemeinen Spruchkörper kommt es nicht darauf an, ob sich der Rechtsstreit im Schwerpunkt auf eine der gesetzlich definierten Spezialzuständigkeiten bezieht.3. § 650a BGB erfasst nicht nur Verträge, bei denen die vom Unternehmer geschuldete Leistung das Gesamtvorhaben (Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder Umbau sowie Instandhaltung eines Bauwerks) betrifft, sondern auch solche Einzelverträge über Teilarbeiten, die eine substanzielle Mitwirkung am Gesamtvorhaben darstellen (hier bejaht für Einbau einer Blitzschutz- und Brandmeldeanlage, Notlichtanlage und Lautsprecheranlage im Rahmen der Komplettsanierung einer gemeindlichen Turnhalle).