1. Als Beteiligung i.S. von § 14 Abs. 1OWiG können nur solche Tatbeiträge angesehen werden, die im Bereich des Strafrechts als Täterschaft, Mittäterschaft, Anstiftung oder Beihilfe zu werten wären.2. Beteiligter ist nicht, wer lediglich eine Ursache für die Tat eines anderen setzt, ohne diesen vorsätzlich dazu bestimmt oder hierbei gefördert zu haben.