BayObLG - Beschluß vom 19.11.1985
2 ObOWi 367/85
Normen:
OWiG § 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1986, 250 (Rüth)

Beteiligung i.S. von § 14 Abs. 1 OWiG

BayObLG, Beschluß vom 19.11.1985 - Aktenzeichen 2 ObOWi 367/85

DRsp Nr. 1998/9466

Beteiligung i.S. von § 14 Abs. 1 OWiG

1. Als Beteiligung i.S. von § 14 Abs. 1 OWiG können nur solche Tatbeiträge angesehen werden, die im Bereich des Strafrechts als Täterschaft, Mittäterschaft, Anstiftung oder Beihilfe zu werten wären.2. Beteiligter ist nicht, wer lediglich eine Ursache für die Tat eines anderen setzt, ohne diesen vorsätzlich dazu bestimmt oder hierbei gefördert zu haben.

Normenkette:

OWiG § 14 Abs. 1 ;
Fundstellen
DAR 1986, 250 (Rüth)