LAG Düsseldorf - Beschluss vom 07.12.2023
3 Ta 273/23
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 1, 3; BGB § 611; BGB § 611a; BGB § 613a; UmwG § 35a Abs. 2; GVG § 17a;
Fundstellen:
ZIP 2024, 351
ZInsO 2024, 473
ZIP 2024, 797
NZA 2024, 330
GmbHR 2024, 561
EzA-SD 2024, 6
DB 2024, 2555
NZI 2025, 45
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 12.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 530/23

Betrauung eines Arbeitnehmers im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit der Tätigkeit als Fremdgeschäftsführer einer anderen Konzerngesellschaft; Verschmelzung des Vertragsarbeitgebers später auf diese Konzerngesellschaft; Vertragsumwandlung eines Arbeits in ein freies Dienstverhältnis

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 07.12.2023 - Aktenzeichen 3 Ta 273/23

DRsp Nr. 2024/500

Betrauung eines Arbeitnehmers im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit der Tätigkeit als Fremdgeschäftsführer einer anderen Konzerngesellschaft; Verschmelzung des Vertragsarbeitgebers später auf diese Konzerngesellschaft; Vertragsumwandlung eines Arbeits in ein freies Dienstverhältnis

1. Eine Unternehmensumwandlung führt nicht zur Vertragsumwandlung eines Arbeitsin ein freies Dienstverhältnis. 2. Wird ein Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit der Tätigkeit als Fremdgeschäftsführer einer anderen Konzerngesellschaft betraut, ändert sich sein Status als Arbeitnehmer nicht dadurch, dass sein Vertragsarbeitgeber später auf diese Konzerngesellschaft verschmolzen und die Konzerngesellschaft, deren Vertretungsorgan er ist, nunmehr sein Vertragspartner wird. Denn zum einen fehlt für eine solche Vertragsumwandlung eine gesetzliche Grundlage, zum anderen hätte der Fremdgeschäftsführer im Rahmen der Vertragsfreiheit der Parteien auch von vornherein bei der Konzerngesellschaft als Arbeitnehmer angestellt werden können.

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 07.08.2023 wird der Rechtswegbeschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 12.07.2023 - Az.: 7 Ca 530/23 - abgeändert und der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.