LAG Düsseldorf - Beschluss vom 07.12.2023
3 Ta 273/23
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 1, 3; BGB § 611; BGB § 611a; BGB § 613a; UmwG § 35a Abs. 2; GVG § 17a;
Fundstellen:
NWB 2024, 455
ZIP 2024, 351
ZInsO 2024, 473
FA 2024, 73
NZG 2024, 496
ZIP 2024, 797
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 12.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 530/23

Betrauung eines Arbeitnehmers im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit der Tätigkeit als Fremdgeschäftsführer einer anderen Konzerngesellschaft; Verschmelzung des Vertragsarbeitgebers später auf diese Konzerngesellschaft; Vertragsumwandlung eines Arbeits in ein freies Dienstverhältnis

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 07.12.2023 - Aktenzeichen 3 Ta 273/23

DRsp Nr. 2024/500

Betrauung eines Arbeitnehmers im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit der Tätigkeit als Fremdgeschäftsführer einer anderen Konzerngesellschaft; Verschmelzung des Vertragsarbeitgebers später auf diese Konzerngesellschaft; Vertragsumwandlung eines Arbeits in ein freies Dienstverhältnis

1. Eine Unternehmensumwandlung führt nicht zur Vertragsumwandlung eines Arbeitsin ein freies Dienstverhältnis. 2. Wird ein Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit der Tätigkeit als Fremdgeschäftsführer einer anderen Konzerngesellschaft betraut, ändert sich sein Status als Arbeitnehmer nicht dadurch, dass sein Vertragsarbeitgeber später auf diese Konzerngesellschaft verschmolzen und die Konzerngesellschaft, deren Vertretungsorgan er ist, nunmehr sein Vertragspartner wird. Denn zum einen fehlt für eine solche Vertragsumwandlung eine gesetzliche Grundlage, zum anderen hätte der Fremdgeschäftsführer im Rahmen der Vertragsfreiheit der Parteien auch von vornherein bei der Konzerngesellschaft als Arbeitnehmer angestellt werden können.

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 07.08.2023 wird der Rechtswegbeschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 12.07.2023 - Az.: 7 Ca 530/23 - abgeändert und der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.