Die zulässige Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil, auf dessen Tatbestand wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes gemäß § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger kann von der Beklagten keine Schadensersatzzahlung wegen des von ihm behaupteten Unfallereignisses vom 10. Juni 1991 verlangen.
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