OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.03.1993
18 U 317/92
Normen:
BGB §§ 823 839 ; GG Art. 34 ; StVG § 7 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Betriebsgefahr eines KfZ und Amtspflichtverletzung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.03.1993 - Aktenzeichen 18 U 317/92

DRsp Nr. 1995/1482

Betriebsgefahr eines KfZ und Amtspflichtverletzung

»Wenn ein Fahrzeugführer praktisch ins Ungewisse fährt, tritt eine etwaige Amtspflichtverletzung von Bediensteten einer Gemeinde, die Blumenkübel oder andere Gegenstände außerhalb verkehrsberuhigter Bereiche auch der Fahrbahn aufgestellt haben, hinter der dadurch erhöhten Betriebsgefahr des Fahrzeugs gänzlich zurück.«

Normenkette:

BGB §§ 823 839 ; GG Art. 34 ; StVG § 7 Abs. 2 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil, auf dessen Tatbestand wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes gemäß § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger kann von der Beklagten keine Schadensersatzzahlung wegen des von ihm behaupteten Unfallereignisses vom 10. Juni 1991 verlangen.