LAG Hamm - Urteil vom 23.11.2022
9 Sa 682/22
Normen:
BGB § 611 Abs.; BGB § 1 2. HS.; BGB § 611a Abs. 2; BGB § 305c; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;
Fundstellen:
DB 2023, 1036
NZA-RR 2023, 222
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 10.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 45-22

Betriebsvereinbarungsoffene Ausgestaltung arbeitsvertraglicher Vereinbarungen über ein Fixum für einen angestellten Verkäufer

LAG Hamm, Urteil vom 23.11.2022 - Aktenzeichen 9 Sa 682/22

DRsp Nr. 2023/1044

Betriebsvereinbarungsoffene Ausgestaltung arbeitsvertraglicher Vereinbarungen über ein Fixum für einen angestellten Verkäufer

Die Arbeitsvertragsparteien können ihre vertraglichen Absprachen dahingehend gestalten, dass sie einer Abänderung durch betriebliche Normen unterliegen. Eine Vereinbarung, nach der "ein monatliches Fixum in Höhe von [...] sowie Provisionen und Prämien gemäß der jeweils gültigen Betriebsvereinbarung" gewährt werden, ist auch bzgl. des monatlichen Fixums betriebsvereinbarungsoffen ausgestaltet.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 10. Mai 2022 - 5 Ca 45/22 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs.; BGB § 1 2. HS.; BGB § 611a Abs. 2; BGB § 305c; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Zahlung eines monatlichen Fixums.

Der Kläger ist auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 20. Juli 2001 seit dem 27. Juni 2001 bei der Beklagten als Verkäufer angestellt.

Die Beklagte betreibt ein Einrichtungsunternehmen (Amtsgericht Bielefeld HRA XXXXX). Im vorliegend maßgeblichen Betrieb ist ein Betriebsrat gewählt.