BGH - Beschluss vom 07.09.2016
4 StR 221/16
Normen:
StPO § 154a Abs. 1 Nr. 1; StPO § 154a Abs. 2; StPO § 349 Abs. 2; StGB § 69; StGB § 69a;
Fundstellen:
StV 2018, 430
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 19.01.2016

Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses in Fällen einer ununterbrochenen Polizeiflucht bezüglich aller durch die Fahrt verwirklichten Delikte; Änderung des Schuldspruchs

BGH, Beschluss vom 07.09.2016 - Aktenzeichen 4 StR 221/16

DRsp Nr. 2016/16953

Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses in Fällen einer ununterbrochenen Polizeiflucht bezüglich aller durch die Fahrt verwirklichten Delikte; Änderung des Schuldspruchs

In Fällen einer ununterbrochenen Polizeiflucht ist regelmäßig von Tateinheit bezüglich aller durch die Fahrt verwirklichten Delikte auszugehen. Auch ungeachtet den Zufälligkeiten des einzelnen Falles geschuldeten Besonderheiten ist in dem einheitlichen Entschluss zu einer Flucht vor der Polizei eine besondere Sachlage zu sehen, die in diesen Fällen die Zusammenfassung aller Verletzungen der Strafgesetze zu einer Tat begründet. Auch bezüglich mehrerer, einander folgenden Widerstandshandlungen besteht natürliche Handlungseinheit.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 19. Januar 2016 wird die Verfolgung gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf die Tatbestände des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte beschränkt.

2.

Das vorbezeichnete Urteil wird

a)

im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte schuldig ist,

b)

im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

3.