BGH - Beschluss vom 10.06.2015
2 StR 454/14
Normen:
StGB § 27; StGB § 69a Abs. 1 S. 3; StPO § 344 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, vom 13.03.2014

Beurteilung des Verhältnisses der Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl zu dem jeweils übrigen insoweit verwirklichten Tatbestand des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

BGH, Beschluss vom 10.06.2015 - Aktenzeichen 2 StR 454/14

DRsp Nr. 2015/13206

Beurteilung des Verhältnisses der Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl zu dem jeweils übrigen insoweit verwirklichten Tatbestand des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 2014,

a)

im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in 16 Fällen, davon in 15 Fällen jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in Tateinheit mit Beihilfe zur banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung sowie in weiterer Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, Beihilfe zum versuchten schweren Bandendiebstahl, Hehlerei und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in sieben Fällen verurteilt ist,

b)

im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StGB § 27; StGB § 69a Abs. 1 S. 3; StPO § 344 Abs. 2 S. 2;

Gründe