BGH - Urteil vom 02.02.2010
VI ZR 139/08
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 S. 1; BGB § 254 Abs. 2;
Fundstellen:
NJ 2010, 297
NJW 2010, 1445
VersR 2010, 545
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 21.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 237/06
AG Dresden, vom 31.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 115 C 7746/05

Beurteilung eines günstigeren Angebotes als das eines sog. Unfallersatztarifs als aus Sicht des Geschädigten ohne weiteres zur Verfügung stehend i.R.d. Anmietung eines Unfallersatzwagens; Darlegungslast und Beweislast bzgl. einer nach den konkreten Umständen bestehenden Verfügbarkeit eines günstigeren Tarifs i.R.d. Geltendmachung eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht

BGH, Urteil vom 02.02.2010 - Aktenzeichen VI ZR 139/08

DRsp Nr. 2010/5214

Beurteilung eines günstigeren Angebotes als das eines sog. Unfallersatztarifs als aus Sicht des Geschädigten "ohne weiteres" zur Verfügung stehend i.R.d. Anmietung eines Unfallersatzwagens; Darlegungslast und Beweislast bzgl. einer nach den konkreten Umständen bestehenden Verfügbarkeit eines günstigeren Tarifs i.R.d. Geltendmachung eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht

a) Für die Frage, ob ein günstigerer Tarif als der sogenannte Unfallersatztarif "ohne weiteres" zugänglich war, kommt es darauf an, ob dem Geschädigten in seiner konkreten Situation "ohne weiteres" ein günstigeres Angebot eines bestimmten Autovermieters zur Verfügung stand.b) Es obliegt dem Schädiger, der einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) geltend macht, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umstanden "ohne weiteres" zugänglich gewesen ist.

Auf die Revision der Klägerin und der Streithelferin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 21. Mai 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil der Klägerin ergangen ist.

Die Anschlussrevision der Beklagten wird zurückgewiesen.