OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 09.11.2017
2 LB 22/13
Normen:
StVO § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; StVO § 45 Abs. 1a; StVO § 45 Abs. 9 S. 2 und S. 5; 16. BImSchV § 1 Abs. 2; 16. BImSchV § 2 Abs. 1; BImSchG § 47a; KurortVO § 2 Abs. 2; KurortVO § 3 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 07.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 179/11

Beurteilungspegel von 70 dB(A) oder mehr am Tage und 60 dB(A) oder mehr in der Nacht als unzumutbare Lärmbeeinträchtigung i.R.d. Wertung der Einzelfallbetrachtung; Orientierung an den Lärmwerten als aussagekräftig durch Anwendung des nach dieser Verordnung vorgesehenen Berechnungsverfahrens zur Ermittlung der Lärmbelastung; Schutz vor Gesundheitsgefährdungen durch Lärmschutzmaßnahmen an der B 76 im Bereich des Straßenabschnittes eines Wohnparks; Anerkennung als Kurort, Erholungsort oder Tourismusort

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.11.2017 - Aktenzeichen 2 LB 22/13

DRsp Nr. 2018/8568

Beurteilungspegel von 70 dB(A) oder mehr am Tage und 60 dB(A) oder mehr in der Nacht als unzumutbare Lärmbeeinträchtigung i.R.d. Wertung der Einzelfallbetrachtung; Orientierung an den Lärmwerten als aussagekräftig durch Anwendung des nach dieser Verordnung vorgesehenen Berechnungsverfahrens zur Ermittlung der Lärmbelastung; Schutz vor Gesundheitsgefährdungen durch Lärmschutzmaßnahmen an der B 76 im Bereich des Straßenabschnittes eines Wohnparks; Anerkennung als Kurort, Erholungsort oder Tourismusort

1. Bei der nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO erforderlichen Einzelfallbetrachtung ist die Wertung der nicht unmittelbar anwendbaren Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) zu beachten, wonach jedenfalls Beurteilungspegel von 70 dB(A) oder mehr am Tage und 60 dB(A) oder mehr in der Nacht eine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung darstellen (vgl. § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV).2. Die Orientierung an den Lärmwerten des § 2 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) ist nur aussagekräftig, wenn zur Ermittlung der Lärmbelastung das nach dieser Verordnung vorgesehene Berechnungsverfahren angewendet wird

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer, Einzelrichterin vom 7. August 2012 geändert.