OLG Brandenburg - Urteil vom 08.01.2020
11 U 197/18
Normen:
BGB § 286 Abs. 1; BGB § 288 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZV 2020, 475
r+s 2020, 266
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 18.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 114/17

Schadensersatzansprüche aus einem VerkehrsunfallBegriff der relativen FahruntüchtigkeitAlkoholtypische Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler

OLG Brandenburg, Urteil vom 08.01.2020 - Aktenzeichen 11 U 197/18

DRsp Nr. 2020/1902

Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall Begriff der relativen Fahruntüchtigkeit Alkoholtypische Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler

Ein Fahrzeugführer ist relativ fahruntüchtig, wenn neben einer Blutalkoholkonzentration im Bereich zwischen 0,2 und 1,1 ‰ spezielle alkoholtypische Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler festgestellt werden können, die den Schluss rechtfertigen, der Fahrer sei nicht mehr in der Lage gewesen, sein Automobil sicher im Verkehr zu steuern.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.10.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 6 O 114/17 - i.d.F. des landgerichtlichen Berichtigungsbeschlusses vom 23.04.2019 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger € 7.887,99 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

a) aus € 6.307,44 ab 28.01.2017 und

b) aus weiteren € 1.580,55 ab 11.01.2018

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen fallen der Beklagten zur Last.

III. Das Berufungsurteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Gleiches gilt für die angefochtene Entscheidung, soweit sie aufrechterhalten wird.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ Abs. ;