OLG Saarbrücken - Urteil vom 28.06.2005
4 U 236/04
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 (a.F.) ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2005, 740
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 02.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 365/02

Beweis der Unfallursächlichkeit eines Bandscheibenschadens im Verkehrshaftpflichtprozess

OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.06.2005 - Aktenzeichen 4 U 236/04

DRsp Nr. 2005/12965

Beweis der Unfallursächlichkeit eines Bandscheibenschadens im Verkehrshaftpflichtprozess

»Zum Beweismaß der Unfallursächlichkeit eines Bandscheibenschadens im Verkehrshaftpflichtprozess«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 (a.F.) ; ZPO § 287 ;

Tatbestand:

I. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall in Anspruch. Am 2.10.2000 fuhr der Beklagte zu 1) mit seinem bei der Beklagten zur 2) haftpflichtversicherten PKW auf das stehende Fahrzeug des Klägers auf, der in leicht nach vorne geneigter Position in seitlicher Drehung auf dem Fahrersitz saß. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit.

Für den Berufungsrechtszug ist lediglich der Schmerzensgeldanspruch von Relevanz. Inzwischen steht außer Streit, dass der Kläger eine HWS-Distorsion erlitt. Unmittelbar nach dem Unfall begab sich der Kläger in ärztliche Behandlung und unterzog sich Massagen und krankengymnastischen Behandlungen. Im Zeitraum vom 2.10.2000 bis 20.2.2001 war der Kläger zu 100 % arbeitsunfähig. In der Zeit vom 30.1.2001 bis zum 20.2.2001 hielt sich der Kläger stationär in der b. Klinik in L. auf.