BGH - Urteil vom 02.03.1993
VI ZR 74/92
Normen:
ZPO § 256, § 286 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Negative Feststellung 9
BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Beweislast 7
DRsp IV(418)277g
MDR 1993, 1118
NJW 1993, 1716
NZV 1993, 265
VRS 85, 278
VersR 1993, 857

Beweislast bei negativer Feststellungsklage

BGH, Urteil vom 02.03.1993 - Aktenzeichen VI ZR 74/92

DRsp Nr. 1993/77

Beweislast bei negativer Feststellungsklage

»a) Eine negative Feststellungsklage darf nur abgewiesen werden, wenn der Anspruch, dessen sich der Feststellungsbeklagte berühmt, feststeht. Bleibt unklar, ob die streitige Forderung besteht, dann muß der auf Negation gerichteten Feststellungsklage ebenso stattgegeben werden wie wenn feststeht, daß der streitige Anspruch nicht besteht. b) Dem Anspruchssteller in der Rolle des Feststellungsbeklagten obliegt der Beweis derjenigen Tatsachen, aus denen er seinen Anspruch herleitet, denn auch bei der leugnenden Feststellungsklage ist Streitgegenstand der materielle Anspruch.«

Normenkette:

ZPO § 256, § 286 ;

Tatbestand:

Die Parteien machen mit Klage und Widerklage wechselseitig Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.