OLG Frankfurt/Main vom 08.06.1993
14 U 116/92
Normen:
BGB § 823 ; ProdHaftG § 1 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)421b
NJW-RR 1994, 800
VersR 1994, 1118

Beweislast des Geschädigten für Schadensursächlichkeit des Produktfehlers

OLG Frankfurt/Main, vom 08.06.1993 - Aktenzeichen 14 U 116/92

DRsp Nr. 1995/3913

Beweislast des Geschädigten für Schadensursächlichkeit des Produktfehlers

1. Hat sich der Benutzer eines Produkts bei der Produktverwendung verletzt, dann hat er den Beweis dafür zu führen, daß ein Produktfehler ursächlich für seinen Schaden geworden ist. Eine Beweislastumkehr kommt insoweit nicht in Betracht.2. Ist der Lenker eines Fahrrads nach dem Sturz des Radfahrers verdreht, muß man aber einige Kraft aufwenden, um ihn wieder in die normale Stellung zu drehen, dann besteht kein Anscheinsbeweis dafür, daß als Ursache des Sturzes ein vorher schon vorhandener nicht ausreichend fester Sitz des Lenkers in Betracht kommt.

Normenkette:

BGB § 823 ; ProdHaftG § 1 ; ZPO § 286 ;

Hinweise:

Der BGH hat die Revision des Klägers durch Beschluß vom 12.04.1994 (VI ZR 208/93) nicht angenommen

Fundstellen
DRsp I(145)421b
NJW-RR 1994, 800
VersR 1994, 1118