OLG Hamm - Urteil vom 14.06.2005
28 U 190/04
Normen:
BGB § 434 Abs. 1 § 437 Nr. 2, Nr. 3 § 440 § 323 § 346 § 280 § 311 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 12.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 258/04

Beweislast für das Verschweigen eines Unfallschadens an einem Gebrauchtwagen

OLG Hamm, Urteil vom 14.06.2005 - Aktenzeichen 28 U 190/04

DRsp Nr. 2005/17420

Beweislast für das Verschweigen eines Unfallschadens an einem Gebrauchtwagen

1. Den Käufer eines Gebrauchtfahrzeugs trifft die Beweislast für das Verschweigen eines Unfallschadens (wirtschaftlicher Totalschaden) durch den Verkäufer. 2. Zu den Voraussetzungen für eine Rückabwicklung des Kaufvertrages sowie für die Entstehung von Schadensersatzansprüchen wegen mangelnder Aufklärung bzw. arglistiger Täuschung über den Unfallschaden

Normenkette:

BGB § 434 Abs. 1 § 437 Nr. 2, Nr. 3 § 440 § 323 § 346 § 280 § 311 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Der Kläger verlangt vom Beklagten Rückzahlung des Kaufpreises und Schadensersatzleistungen aus einem Gebrauchtwagenkauf. Beide Parteien sind Kraftfahrzeughändler.

Am 11.02.2004 schlossen die Parteien einen mündlichen Kaufvertrag über ein Fahrzeug Citroen Berlingo, Erstzulassung 26.04.2001, zum Kaufpreis von 7.850,- EUR. Der Beklagte hatte das Fahrzeug zuvor im Internet bei "x.de" inseriert. In der Internetanzeige ist ein Unfallschaden nicht erwähnt.

In einer späteren Rechnung vom 12.02.2004, die nach Darlegung des Klägers erst nachträglich nach Feststellung eines Unfallschadens erstellt worden sein soll, war vermerkt, dass das Fahrzeug einen "teilweise instand gesetzten, wirtschaftlichen Totalschaden" aufweise.