SchlHOLG - Beschluss vom 04.01.2024
7 U 141/23
Normen:
BGB § 839; StVG § 7;
Fundstellen:
r+s 2024, 219
NJW-Spezial 2024, 203
Vorinstanzen:
LG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 96/23

Beweislast für das Vorliegen einer Einsatzfahrt i.R.v. Amtshaftungsansprüchen nach einem Verkehrsunfall mit einem Krankenrettungswagen

SchlHOLG, Beschluss vom 04.01.2024 - Aktenzeichen 7 U 141/23

DRsp Nr. 2024/3893

Beweislast für das Vorliegen einer Einsatzfahrt i.R.v. Amtshaftungsansprüchen nach einem Verkehrsunfall mit einem Krankenrettungswagen

Tenor

I. Die Klägerin wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte.

III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 2.500 € festzusetzen.

Normenkette:

BGB § 839; StVG § 7;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Amtshaftungsansprüche nach einem Verkehrsunfall.

1. 2. 3. 4.