Die in der Berufungs- und Revisionsinstanz am Verfahren nicht mehr beteiligte frühere Beklagte zu 1) (künftig VN genannt) hatte ihren PKW bei der Beklagten zu 2) (künftig Beklagte genannt) haftpflichtversichert. Da sie mit diesem PKW den der Klägerin beschädigt hat, hat die Klägerin die VN und im Wege der Direktklage auch die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen. Der ihr entstandene Schaden beträgt 9.773, 94 holländische Gulden und 30 DM Unfallkostenpauschale. Der Schadensfall hat sich auf folgende Weise ereignet:
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