OLG Koblenz - Urteil vom 04.10.2005
12 U 1114/04
Normen:
ZPO § 66 § 67 § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2006, 95
NZV 2006, 262
OLGReport-Koblenz 2006, 386
VersR 2006, 523
zfs 2006, 80
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 26.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 191/03

Beweislast und Anforderungen an den Beweis bei Einwilligung in die Rechtsgutsbeeinträchtigung beim Unfall

OLG Koblenz, Urteil vom 04.10.2005 - Aktenzeichen 12 U 1114/04

DRsp Nr. 2005/21249

Beweislast und Anforderungen an den Beweis bei Einwilligung in die Rechtsgutsbeeinträchtigung beim Unfall

»Die Einwilligung des Verletzten in die Rechtsgutsbeeinträchtigung beim Unfall ist als Rechtfertigungsgrund vom Schädiger darzutun und zu beweisen. Der Beweis der Einwilligung in die Fahrzeugbeschädigung kann dann als geführt angesehen werden, wenn sich eine Häufung von Umständen findet, die darauf hindeuten. Unerheblich ist dabei, ob diese Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden können. Ausschlaggebend ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller Tatsachen und Beweise, bei der aus einer Indizienkette auf eine planmäßige Vorbereitung und Herbeiführung des vermeintlichen Unfalls geschlossen werden kann.«

Normenkette:

ZPO § 66 § 67 § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.