Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Allerdings bestehen erhebliche Bedenken, ob der Begründung des Landgerichts gefolgt werden kann. Wie in der mündlichen Verhandlung im einzelnen erörtert worden ist, kann die Frage nach dem Kaufpreis im Schadensanzeigeformular, die innerhalb der Angaben zum "versicherten Fahrzeug" steht, durchaus so verstanden werden, daß neben dem Preis für das Fahrzeug selbst auch der Preis für die ausdrücklich zusätzlich mitversicherte Stereoanlage anzugeben war. Für diesen Fall hätte der Kläger aber den "Kaufpreis" für das versicherte Fahrzeug nicht um 3.000,00 DM zu hoch angegeben, wie es ihm vom Landgericht vorgeworfen wird.
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